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Prüfung von Leitern und Tritten nach BetrSichV und DGUV Information 208-016

Tragbare Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel. Nach der Betriebssicherheitsverordnung müssen sie wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Die FAM prüft Ihre Leitern und Tritte auf ordnungsgemäßen Zustand, dokumentiert jedes Ergebnis und zeigt, welche Aufstiege instand gesetzt oder ausgesondert werden müssen.

Fachlich geprüft durch die FAM Gebäudedienste GmbH am

Leitern gehören zu den Arbeitsmitteln, die in fast jedem Betrieb vorhanden sind: im Lager, in der Haustechnik, im Verkaufsraum, im Archiv. Gerade weil sie so alltäglich sind, wird ihr Zustand selten hinterfragt. Die DGUV weist darauf hin, dass die Absturzgefahr bei tragbaren Leitern häufig unterschätzt wird. Die Prüfung von Leitern und Tritten sorgt dafür, dass verbogene Holme, lose Sprossen oder abgenutzte Leiterfüße auffallen, bevor jemand abstürzt. Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Regeln gelten, was geprüft wird, wie oft und wie die FAM Gebäudedienste GmbH die Prüfung für Sie übernimmt.

Welche Regeln für Leitern im Betrieb gelten

Für Leitern und Tritte, die Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, greifen mehrere Regelwerke ineinander:

Regelwerk Inhalt Bedeutung für Sie
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel; Gefährdungsbeurteilung (§ 3), Kontrolle vor der Verwendung (§ 4 Abs. 5), wiederkehrende Prüfung (§ 14 Abs. 2), Aufzeichnung (§ 14 Abs. 7) rechtliche Grundlage der Prüfpflicht
TRBS 2121 Teil 2 (Dezember 2018) Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern konkretisiert die BetrSichV; wer sie beachtet, kann davon ausgehen, geeignete Maßnahmen getroffen zu haben
DGUV Information 208-016 (August 2022) Verwendung, Prüfung und Instandhaltung von Leitern und Tritten, mit Checkliste praktische Hilfe für Auswahl, Unterweisung und Prüfung
Normenreihe DIN EN 131 Anforderungen an tragbare Leitern, Leiterklassen für den beruflichen und den nicht beruflichen Gebrauch Maßstab für die Beschaffenheit neuer Leitern

Seit 2018 werden Leitern nach DIN EN 131-2 in zwei Leiterklassen eingeteilt: für den beruflichen und für den nicht beruflichen Gebrauch. Im Betrieb sollten Leitern für den beruflichen Gebrauch eingesetzt werden. Ortsfeste Steigleitern sind nicht Gegenstand der DGUV Information 208-016; für sie gilt die DGUV Information 208-032.

Erst die Gefährdungsbeurteilung, dann die Leiter

Bevor eine Leiter überhaupt geprüft wird, steht eine Grundsatzfrage: Ist sie für die Tätigkeit das richtige Arbeitsmittel? Die TRBS 2121 Teil 2 unterscheidet zwei Arten der Verwendung:

  • Leiter als Zugang zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen: zulässig bis zu einem Höhenunterschied von fünf Metern, wenn sicherere Arbeitsmittel wegen geringer Gefährdung und kurzer Verwendungsdauer nicht verhältnismäßig sind.
  • Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz: nur, wenn sicherere Arbeitsmittel wegen geringer Gefährdung und kurzer Verwendungsdauer nicht verhältnismäßig sind und beide Füße auf einer Stufe oder Plattform stehen (Sprossen nur in besonders begründeten, dokumentierten Fällen); zulässig bis zu einer Standhöhe von zwei Metern, zwischen zwei und fünf Metern nur für zeitweilige Arbeiten, also höchstens zwei Stunden je Arbeitsschicht.

In beiden Fällen muss die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die Arbeit sicher ausgeführt werden kann. Häufig ist ein Kleingerüst, eine fahrbare Arbeitsbühne oder ein Podest die bessere Wahl. Die Prüfung der Leiter beantwortet diese Frage nicht, sie setzt voraus, dass sie beantwortet ist.

Kontrolle vor der Benutzung oder Prüfung?

Im Alltag werden zwei Dinge oft verwechselt, die beide vorgeschrieben sind:

Kontrolle vor der Benutzung Wiederkehrende Prüfung
Wer die Person, die die Leiter benutzt eine zur Prüfung befähigte Person
Wann vor jeder Verwendung nach den Fristen der Gefährdungsbeurteilung
Was offensichtliche Mängel erkennen und melden systematische Sicht- und Funktionsprüfung jedes Bauteils
Nachweis kein Protokoll vorgeschrieben Aufzeichnung nach § 14 Abs. 7 BetrSichV

Die Kontrolle vor der Benutzung gehört in die Unterweisung Ihrer Beschäftigten. Sie fängt grobe Schäden ab, etwa eine fehlende Sprosse. Schleichende Schäden wie gelockerte Nieten, ausgeschlagene Gelenke oder eine nicht mehr sicher einrastende Spreizsicherung findet erst die gründliche Prüfung.

Was bei der Prüfung kontrolliert wird

Die Prüfung ist eine Sicht- und Funktionsprüfung. Die Checkliste der DGUV Information 208-016 nennt die Punkte, die für die jeweilige Bauart zutreffen:

  • Holme und Schenkel: nicht verbogen, verdreht, verbeult, gerissen oder korrodiert, auch rund um die Befestigungspunkte
  • Sprossen und Stufen: vollständig, fest, nicht stark abgenutzt oder beschädigt
  • Befestigungen: Nieten, Schrauben und Bolzen vorhanden, fest und ohne Korrosion
  • Gelenke und Spreizsicherungen: Verbindung zwischen Vorder- und Rückseite, Querstreben und Eckaussteifungen intakt
  • Beschläge: Sprossenhaken, Führungsbügel und Verriegelungen funktionieren und rasten sicher ein
  • Leiterfüße, Fußkappen und Rollen: vorhanden, fest, nicht abgenutzt
  • Plattform bei Podest- und Stufenstehleitern: alle Teile vorhanden und unbeschädigt
  • Sauberkeit: keine Verunreinigung durch Öl, Fett, Farbe oder Schmutz, die zum Abrutschen führen kann
  • Kennzeichnung und Zubehör: Sicherheitskennzeichnung lesbar, Zubehör vollständig und sicher zu befestigen

Besonders achten Prüfende auf Verschleiß, Verformung und Zerstörung von Bauteilen, auf fehlende Teile und auf die Funktion der Verbindungselemente. Anlegeleitern, die seit 2018 hergestellt wurden und länger als drei Meter sind, müssen nach der DGUV Information 208-016 eine größere Standbreite haben, etwa durch eine Quertraverse oder eine konische Bauweise. Ältere Modelle dürfen weiter verwendet werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung das zulässt.

Prüffristen für Leitern und Tritte

Eine feste Frist schreibt die Betriebssicherheitsverordnung nicht vor. Der Arbeitgeber legt sie in der Gefährdungsbeurteilung fest. Für die Planung helfen diese Anhaltspunkte:

Anlass Wer Zeitpunkt Quelle
Kontrolle auf offensichtliche Mängel Benutzerin oder Benutzer vor jeder Verwendung BetrSichV § 4 Abs. 5; DGUV I 208-016 Abschn. 6
Wiederkehrende Prüfung zur Prüfung befähigte Person nach Gefährdungsbeurteilung; empfohlen mindestens jährlich BetrSichV § 14 Abs. 2; DGUV I 208-016 Abschn. 6
Prüfung nach Instandsetzung, die die Sicherheit beeinträchtigen kann zur Prüfung befähigte Person vor der erneuten Verwendung DGUV I 208-016 Abschn. 6
Außerordentliche Prüfung zur Prüfung befähigte Person nach Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen BetrSichV § 14 Abs. 3

Wie oft tatsächlich geprüft wird, hängt von den Betriebsverhältnissen ab: von der Nutzungshäufigkeit, der Beanspruchung bei der Verwendung und davon, wie häufig und wie schwer frühere Prüfungen Mängel gefunden haben. Eine Stehleiter im Lager mit Staplerverkehr ist stärker beansprucht als ein Tritt im Archiv. Zeigt eine Prüfung, dass eine Leiter nicht bis zur nächsten Prüfung sicher bleibt, ist die Frist neu festzulegen.

Wer Leitern prüfen darf

Die wiederkehrende Prüfung verlangt eine zur Prüfung befähigte Person. Nach § 2 Abs. 6 BetrSichV ist das, wer durch Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse zur Prüfung von Arbeitsmitteln besitzt. Die Anforderungen konkretisiert die TRBS 1203. Welche Voraussetzungen die prüfende Person in Ihrem Betrieb erfüllen muss, legt der Arbeitgeber fest. Bei der Prüfung unterliegt sie keinen fachlichen Weisungen und darf wegen ihrer Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.

Unsere Prüferinnen und Prüfer sind befähigte Personen im Sinne der TRBS 1203, qualifiziert und laufend geschult.

Beschädigte Leitern: aussondern oder instand setzen

Eine schadhafte Leiter muss der Verwendung entzogen und so aufbewahrt werden, dass niemand sie bis zur Instandsetzung oder Entsorgung weiter benutzt. Kleinere Instandsetzungen dürfen Personen mit ausreichenden handwerklichen Kenntnissen ausführen, etwa den Austausch von Leiterfüßen oder einschraubbaren Sprossen oder das Kürzen einer Leiter mit beschädigten Holmenden. Bandagen um gebrochene Holme sind nicht zulässig, und Ersatzsprossen müssen von gleicher Art sein. Größere Arbeiten wie Schweißen oder das Einbördeln von Sprossen gehören zum Fachbetrieb oder zum Hersteller. Danach prüft eine befähigte Person, ob die Leiter wieder sicher ist. Auf Wunsch unterstützen wir Sie bei der Mängelbeseitigung.

Dokumentation und Kennzeichnung

Die Betriebssicherheitsverordnung verlangt, dass jedes Prüfergebnis aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Die Aufzeichnung nennt Art der Prüfung, Prüfumfang, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person; sie darf elektronisch geführt werden. Werden Leitern an wechselnden Einsatzorten verwendet, muss dort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt, alle Leitern und Tritte zu nummerieren und die Checklisten zu einem Kontrollbuch zusammenzufassen.

Die Dokumentation der FAM wird automatisch versendet und steht im Kundenportal bereit. Jede FAM-Prüfplakette trägt einen QR-Code: Das Prüfprotokoll ist direkt an der Leiter abrufbar — ohne Login und trotzdem geschützt.

Ihr Ablauf mit der FAM

Analyse: Sie nennen uns Standorte, ungefähre Anzahl und Bauarten Ihrer Leitern und Tritte und ob es bereits ein Verzeichnis gibt. Wir klären, wo die Aufstiege gelagert und benutzt werden.

Planung: Wir stimmen mit Ihnen ab, wann die Leitern zusammengetragen oder an ihrem Einsatzort geprüft werden, damit der Betrieb weiterläuft.

Prüfung: Jeder Aufstieg wird nach den für seine Bauart zutreffenden Prüfpunkten geprüft, festgestellte Mängel werden dokumentiert. Hat ein Aufstieg noch keine Nummer, erhält er eine. Mangelhafte Leitern werden gekennzeichnet und Ihnen zur Aussonderung gemeldet. Ortsfeste Steigleitern und fahrbare Podeste prüfen wir auf Wunsch mit.

Dokumentation: Sie erhalten die Prüfergebnisse mit den festgestellten Mängeln. So sehen Sie, welche Aufstiege weiter genutzt werden können und welche instand gesetzt oder ausgesondert werden müssen.

Wovon der Aufwand abhängt

  • Anzahl der Leitern und Tritte und ihre Verteilung auf Standorte, Gebäude und Etagen
  • Bauarten: Anlegeleiter, Stehleiter, Mehrzweckleiter, Podestleiter, Teleskopleiter, Tritt
  • ob ein Verzeichnis mit Nummern vorliegt oder erst angelegt werden muss
  • Zugänglichkeit der Lager- und Einsatzorte
  • Kombination mit anderen Prüfungen am selben Termin, etwa der Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel

Prüfung Ihrer Leitern und Tritte anfragen

Warum die FAM

Leitern stehen dort, wo wir ohnehin prüfen: in Lagern, Werkstätten, Technikräumen und Büros. Wenn wir bereits Ihre elektrischen Geräte prüfen, lassen sich die Leitern und Tritte auf Wunsch am selben Termin mitprüfen. Wir sind bundesweit für Sie im Einsatz.

Häufige Fragen

Wie oft müssen Leitern und Tritte geprüft werden?

Eine feste gesetzliche Frist gibt es nicht. Der Arbeitgeber legt Art, Umfang und Fristen der Prüfung in seiner Gefährdungsbeurteilung fest. Maßgeblich sind Nutzungshäufigkeit, Beanspruchung und die Mängel früherer Prüfungen. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt eine mindestens jährliche Prüfung.

Reicht es, wenn die Beschäftigten ihre Leiter vor der Benutzung ansehen?

Nein. Die Kontrolle vor jeder Benutzung ist Pflicht und soll offensichtliche Mängel aufdecken. Sie ersetzt aber nicht die wiederkehrende Prüfung durch eine zur Prüfung befähigte Person, die jeden Aufstieg systematisch auf Verschleiß, Verformung, fehlende Bauteile und die Funktion der Verbindungselemente untersucht.

Gehören Tritte und Tritthocker auch in die Prüfung?

Ja. Tritte sind wie Leitern Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung, und die DGUV Information 208-016 behandelt beide gemeinsam. Gerade Tritte stehen oft unbeachtet in Lagern, Archiven und Teeküchen und fehlen deshalb in manchen Verzeichnissen.

Was passiert mit einer Leiter, die die Prüfung nicht besteht?

Sie darf nicht weiter benutzt werden. Der Arbeitgeber muss sie der Verwendung entziehen und so aufbewahren, dass niemand sie bis zur sachgerechten Instandsetzung oder Entsorgung wieder verwendet. Nach einer Instandsetzung, die die Sicherheit beeinträchtigen kann, ist sie erneut von einer befähigten Person zu prüfen.

Welche Nachweise brauchen wir für unsere Leitern?

Das Ergebnis jeder Prüfung ist aufzuzeichnen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren: Art und Umfang der Prüfung, Ergebnis sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person. Die DGUV Information 208-016 empfiehlt außerdem, alle Leitern und Tritte zu nummerieren, damit kein Aufstieg übersehen wird.

Dürfen Beschäftigte länger auf einer Leiter arbeiten?

Nur in engen Grenzen. Nach TRBS 2121 Teil 2 ist eine Leiter als hoch gelegener Arbeitsplatz nur zulässig, wenn sicherere Arbeitsmittel wegen geringer Gefährdung und kurzer Verwendungsdauer nicht verhältnismäßig sind und die Beschäftigten mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen. Bis zu einer Standhöhe von zwei Metern ist das möglich, zwischen zwei und fünf Metern nur für zeitweilige Arbeiten von höchstens zwei Stunden je Schicht.