Hinweisgeberschutz
Meldestelle der FM Gruppe
Die FM Gruppe hat gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eine interne Meldestelle eingerichtet. Über diese können Beschäftigte und externe Personen vertraulich auf Missstände und Regelverstöße hinweisen.
Meldestelle aufrufen: https://hinweise.fm-gruppe.com
Was kann gemeldet werden?
Die Meldestelle nimmt Hinweise zu folgenden Bereichen entgegen:
- Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften
- Verstöße gegen bußgeldbewehrte Regelungen zum Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit
- Verstöße gegen Vorschriften des Arbeitsschutzes
- Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften
- Verstöße gegen Datenschutzvorschriften
- Verstöße gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
- Verstöße gegen Vergabe- und Wettbewerbsrecht
- Verstöße gegen Vorgaben zur Geldwäscheprävention und Terrorismusfinanzierung
- Verstöße gegen Vorschriften zur Produktsicherheit
- Verstöße gegen unternehmensinterne Compliance-Richtlinien
Wer kann eine Meldung abgeben?
- Beschäftigte (auch ehemalige)
- Bewerberinnen und Bewerber
- Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
- Praktikantinnen und Praktikanten
- Freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Lieferanten, Dienstleister und deren Beschäftigte
- Anteilseignerinnen und Anteilseigner
Wie funktioniert die Meldung?
- Meldung abgeben — Rufen Sie die Meldestelle unter https://hinweise.fm-gruppe.com auf und beschreiben Sie den Sachverhalt. Anonyme Meldungen sind möglich.
- Eingangsbestätigung — Sie erhalten innerhalb von sieben Tagen eine Bestätigung über den Eingang Ihrer Meldung.
- Prüfung — Die zuständige Stelle prüft den Sachverhalt vertraulich und ergreift gegebenenfalls Folgemaßnahmen.
- Rückmeldung — Innerhalb von drei Monaten nach Eingangsbestätigung erhalten Sie eine Rückmeldung über die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen.
Ihr Schutz als hinweisgebende Person
Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Sie vor Repressalien. Das bedeutet:
- Vertraulichkeit — Ihre Identität wird ausschließlich den zur Bearbeitung befugten Personen bekannt gemacht. Bei anonymen Meldungen werden keine personenbezogenen Daten erhoben.
- Repressalienverbot — Jede Form von Benachteiligung aufgrund einer Meldung ist untersagt. Dazu zählen unter anderem Kündigung, Abmahnung, Versetzung, Mobbing oder sonstige Diskriminierung.
- Beweislastumkehr — Erleiden Sie nach einer Meldung eine Benachteiligung, wird vermutet, dass diese eine Repressalie darstellt. Der Arbeitgeber muss das Gegenteil beweisen.
- Schadensersatz — Bei erlittenen Repressalien haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
Externe Meldestelle
Neben der internen Meldestelle können Sie sich auch an die externe Meldestelle des Bundes wenden:
Bundesamt für Justiz
Externe Meldestelle
Adenauerallee 99–103
53113 Bonn
Tel.: 0228 99 410-6600
https://www.bundesjustizamt.de/hinweisgeberrecht
Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Meldeverfahrens erfolgt auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO in Verbindung mit dem Hinweisgeberschutzgesetz. Erhobene Daten werden ausschließlich zur Bearbeitung der Meldung verwendet und nach Abschluss des Verfahrens gemäß § 11 Abs. 5 HinSchG spätestens drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Rechtsgrundlage
Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz — HinSchG) vom 31. Mai 2023, in Kraft seit 2. Juli 2023.