Zum Inhalt springen

Was regelt die DGUV Vorschrift 4?

Die DGUV Vorschrift 4 ist die Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ der Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Sie gilt für Verwaltungen, Schulen, Kliniken und andere Einrichtungen der öffentlichen Hand. Ihre Paragrafen entsprechen weitgehend der DGUV Vorschrift 3; deutliche Unterschiede zeigen vor allem die Durchführungsanweisungen.

Fachlich geprüft durch die FAM Gebäudedienste GmbH am

Wer in einer Stadtverwaltung, einer Schule oder einem kommunalen Krankenhaus für die elektrische Sicherheit zuständig ist, stößt früher oder später auf die DGUV Vorschrift 4. Sie ist das Gegenstück zur bekannteren DGUV Vorschrift 3 und regelt dasselbe Thema für einen anderen Kreis von Betrieben. Diese Seite erklärt, für wen sie gilt, wo sie mit der Vorschrift 3 übereinstimmt und wo nicht.

Herausgeber und Verbindlichkeit

Die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland ist in drei Bereiche gegliedert: gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft und öffentliche Hand. Für den Vergleich der Vorschriften 3 und 4 zählen der erste und der dritte Bereich. Die gewerblichen Berufsgenossenschaften versichern die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände, dazu die Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Unfallversicherung Bund und Bahn, sind für den öffentlichen Dienst zuständig. Welcher Träger zuständig ist, richtet sich nach dem Schwerpunkt des Unternehmens; aussuchen kann man ihn nicht.

Die DGUV Vorschrift 4 ist die Fassung der Unfallverhütungsvorschrift „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“, die die Träger der öffentlichen Hand in Kraft gesetzt haben. Wie jede Unfallverhütungsvorschrift ist sie Satzungsrecht nach § 15 SGB VII: für die Mitglieder des erlassenden Trägers verbindlich, staatlich genehmigt und in Teilen bußgeldbewehrt.

Fassung und frühere Bezeichnung

Die Vorschrift stammt vom Dezember 1978 und gilt in der Fassung vom Januar 1997, in die ein Nachtrag eingearbeitet ist. Bis 2014 hieß sie GUV-V A3; seit der Neuordnung des DGUV-Regelwerks trägt sie die Nummer 4. Ihre Durchführungsanweisungen stammen vom Oktober 1999, aktualisiert 2005, und sind im selben Heft kursiv direkt unter den einzelnen Paragrafen abgedruckt.

Im Juli 2026 hat die DGUV mitgeteilt, dass sie mit der Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 bereits begonnen hat, um die Prüfpflicht praxisnäher und stärker risikoorientiert zu gestalten. Eine neue Fassung ist bisher nicht veröffentlicht; maßgeblich bleibt die Fassung von 1997.

Gleich und verschieden: Vorschrift 3 und 4 im Vergleich

Die zehn Paragrafen beider Vorschriften sind fast wortgleich. Beide verlangen, dass nur Elektrofachkräfte oder Personen unter ihrer Leitung und Aufsicht Anlagen errichten, ändern und instand halten. Beide verpflichten zu Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderung oder Instandsetzung und in bestimmten Zeitabständen, und beide regeln das Arbeiten an und nahe aktiven Teilen. Die Unterschiede im Vorschriftentext sind überwiegend redaktionell:

Punkt DGUV Vorschrift 3 DGUV Vorschrift 4
Erlassende Träger gewerbliche Berufsgenossenschaften Unfallkassen, Gemeindeunfallversicherungsverbände und weitere Träger der öffentlichen Hand
Frühere Bezeichnung BGV A3 (davor VBG 4) GUV-V A3
Stand der Durchführungsanweisungen April 1997, Nachdruck 2005 Oktober 1999, aktualisiert 2005
Richtwerte für ortsveränderliche Geräte allgemein, für Baustellen, Werkstätten und Büros nach Einsatzbereichen öffentlicher Einrichtungen

Wesentlich verschieden sind also die Durchführungsanweisungen. Die Tabelle für ortsveränderliche Betriebsmittel ist in der Vorschrift 4 nach Bereichen gegliedert, die es vor allem in öffentlichen Einrichtungen gibt: Bäder, Küchen der Gemeinschaftsverpflegung, Feuerwehren, Laboratorien, Werkstätten oder Unterrichtsräume in Schulen. Die Richtwerte liegen dort bei sechs, zwölf oder, etwa in Büros, 24 Monaten. Die Anweisungen betonen zugleich, dass die Werte für normale Betriebs- und Umgebungsbedingungen gelten und die Beurteilung im Einzelfall zu anderen Fristen führen kann. Für die Mitgliedsbetriebe der Eisenbahn-Unfallkasse gilt eine eigene Tabelle, die der Fehlerquotenregel der Vorschrift 3 folgt.

Für wen die Vorschrift gilt

Zum Geltungsbereich gehören typischerweise Behörden und Verwaltungen von Bund, Ländern und Kommunen, öffentliche Schulen und Hochschulen, kommunale Krankenhäuser, Bäder, Bauhöfe und Feuerwehren. Gegenstand sind wie bei der Vorschrift 3 alle elektrischen Anlagen und Betriebsmittel sowie nichtelektrotechnische Arbeiten in ihrer Nähe. Private Unternehmen, die im Auftrag einer Kommune arbeiten, bleiben bei ihrer Berufsgenossenschaft und damit bei der DGUV Vorschrift 3.

Verhältnis zu den staatlichen Regeln

Auch in der öffentlichen Verwaltung gilt neben der Unfallverhütungsvorschrift die Betriebssicherheitsverordnung. Sie verlangt eine Gefährdungsbeurteilung, in der Art, Umfang und Fristen der Prüfungen festgelegt werden, und Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person. Die TRBS 1201 verweist für bewährte Prüffristen elektrischer Arbeitsmittel ausdrücklich auf die Durchführungsanweisungen beider Vorschriften. Wie technisch geprüft wird, regeln in beiden Fällen die VDE-Bestimmungen, etwa die DIN EN 50699 (VDE 0702) für Geräte.

Bedeutung für Betreiber

Für Verantwortliche in öffentlichen Einrichtungen heißt das: Die Pflichten sind dieselben wie in der Wirtschaft, die Richtwerte der Durchführungsanweisungen sind aber feiner nach Einsatzbereichen gestaffelt. Wer Fristen für eine Schule, ein Bad oder einen Bauhof festlegt, sollte deshalb die Tabelle der Vorschrift 4 heranziehen und nicht die der Vorschrift 3. Wie die FAM ortsveränderliche Geräte prüft, beschreibt die Seite Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel.

Häufige Fragen

Gilt für mein Unternehmen die DGUV Vorschrift 3 oder 4?

Das hängt vom zuständigen Unfallversicherungsträger ab. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gehören zu einer Berufsgenossenschaft, für sie gilt die DGUV Vorschrift 3. Einrichtungen der öffentlichen Hand sind bei einer Unfallkasse oder einem Gemeindeunfallversicherungsverband versichert, für sie gilt die DGUV Vorschrift 4. Ein Wahlrecht gibt es nicht.

Was ist die GUV-V A3?

So hieß die DGUV Vorschrift 4 bis zur Neuordnung des DGUV-Regelwerks im Jahr 2014. Inhaltlich hat die neue Bezeichnung nichts geändert.

Sind die Prüffristen nach DGUV Vorschrift 4 andere als nach DGUV Vorschrift 3?

Die Pflicht ist dieselbe: Fristen so bemessen, dass Mängel rechtzeitig erkannt werden. Die Durchführungsanweisungen zur DGUV Vorschrift 4 nennen für ortsveränderliche Geräte aber Richtwerte je Einsatzbereich, etwa für Bäder, Küchen der Gemeinschaftsverpflegung oder Unterrichtsräume. Verbindlich festgelegt wird die Frist in der Gefährdungsbeurteilung.

Werden die DGUV Vorschriften 3 und 4 zusammengelegt?

Belegt ist bisher nur, dass die DGUV im Juli 2026 mitgeteilt hat, dass die Überarbeitung beider Vorschriften bereits begonnen hat. Ob daraus eine gemeinsame Vorschrift wird und wann eine neue Fassung erscheint, hat die DGUV bis zum Stand dieser Seite nicht veröffentlicht.