Die Betriebssicherheitsverordnung sagt, dass Arbeitsmittel geprüft werden müssen, aber nur in groben Zügen, wie. Diese Lücke füllen die Technischen Regeln für Betriebssicherheit. Für das Prüfen ist die TRBS 1201 die Grundregel: Sie erklärt Begriffe, ordnet die Prüfanlässe, gibt Kriterien für Fristen vor und beschreibt, wer prüfen darf und wie das Ergebnis festgehalten wird.
Herausgeber, Rechtscharakter und Ausgabe
Technische Regeln für Betriebssicherheit ermittelt der Ausschuss für Betriebssicherheit, ein beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales gebildetes Gremium; das Ministerium gibt sie im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt. Ihre Wirkung ergibt sich aus § 4 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung: Wer die bekanntgegebenen Regeln einhält, kann davon ausgehen, die entsprechenden Anforderungen zu erfüllen. Andere Lösungen sind erlaubt, müssen aber mindestens die gleiche Sicherheit bieten.
Die TRBS 1201 „Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ liegt in der Ausgabe März 2019 vor (GMBl 2019 S. 229) und wurde zuletzt im November 2025 geändert (GMBl 2025 S. 702). Für explosionsgefährdete Bereiche, Druckanlagen, die Instandsetzung von Geräten für Ex-Bereiche und Aufzüge gibt es eigene Teile 1 bis 4.
Prüfen und Kontrollieren sind zweierlei
Die Regel unterscheidet zwei Tätigkeiten, die im Betrieb oft vermischt werden.
Prüfung: Sie umfasst drei Schritte: den Istzustand ermitteln, ihn mit dem vom Arbeitgeber festgelegten sicheren Sollzustand vergleichen und die Abweichung bewerten. Die TRBS teilt Prüfungen in Ordnungsprüfungen und technische Prüfungen. Bei der Ordnungsprüfung geht es um Unterlagen, die Verwendung nach der Gefährdungsbeurteilung und Änderungen seit der letzten Prüfung. Die technische Prüfung untersucht das Arbeitsmittel selbst, etwa durch Sichtprüfung, Funktionsprüfung von Schutzeinrichtungen oder Messungen.
Kontrolle: Sie dient dazu, offensichtliche Mängel zu erkennen, zum Beispiel eine fehlende Schutzeinrichtung oder eine beschädigte Anschlussleitung, und die Funktion von Schutz- und Sicherheitseinrichtungen regelmäßig zu überprüfen. Kontrollen kommen ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln aus und dürfen besonders unterwiesene Beschäftigte durchführen. Bei elektrischen Arbeitsmitteln nennt die Regel als Beispiele defekte Anschlussleitungen, Gehäuseschäden und äußerlich beschädigte Stecker.
Mängel bewerten und Konsequenzen ziehen
Stellt die Prüfung einen Mangel fest, der Beschäftigte gefährden kann, wird er dokumentiert, und das Arbeitsmittel darf bis zur Beseitigung nicht weiter verwendet werden. Ist ein Arbeitsmittel zwar heute sicher, voraussichtlich aber nicht bis zur nächsten Prüfung, muss der Arbeitgeber in angemessener Frist handeln: den Mangel beseitigen, die Prüffrist verkürzen oder die Einsatzgrenzen einschränken. Beobachtungen ohne Mangelcharakter dürfen als Hinweis in die Aufzeichnung aufgenommen werden.
Prüffristen festlegen
Feste Fristen setzt die Regel für gewöhnliche Arbeitsmittel nicht. Sie nennt Kriterien, nach denen der Arbeitgeber die Frist bemisst: Einsatzbedingungen wie Beanspruchung, Häufigkeit und Dauer der Nutzung, Herstellerhinweise, Schädigungsmechanismen und bisheriges Ausfallverhalten sowie das Unfall- und Mängelgeschehen an vergleichbaren Arbeitsmitteln. Prüfergebnisse können eine Verlängerung erlauben oder eine Verkürzung verlangen. Für elektrische Arbeitsmittel nennt die TRBS ausdrücklich die Fehlerquote als möglichen Maßstab.
Anhang 4 enthält Beispiele bewährter Fristen für ausgewählte Arbeitsmittel:
| Arbeitsmittel (Auswahl) | Bewährte Prüffrist laut Anhang 4 |
|---|---|
| Flurförderzeuge, Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen | einmal pro Jahr |
| Anschlagmittel und Lastaufnahmemittel | einmal pro Jahr, für bestimmte Bauarten zusätzlich alle 3 Jahre |
| elektrische Arbeitsmittel | Verweis auf die Durchführungsanweisungen zu den DGUV Vorschriften 3 und 4 |
Quelle: TRBS 1201, Anhang 4, Tabelle 1. Die Werte sind Beispiele; maßgeblich bleibt die Gefährdungsbeurteilung.
Für Geräte und Anlagen führt der Weg also zu den Richtwerten der DGUV Vorschrift 3 beziehungsweise der DGUV Vorschrift 4.
Wer prüft: die befähigte Person nach TRBS 1203
Prüfungen nach § 14 der Verordnung führen zur Prüfung befähigte Personen durch. Was sie können müssen, steht in der TRBS 1203 „Zur Prüfung befähigte Personen“ (Ausgabe März 2019, zuletzt geändert 2021). Allgemein verlangt sie eine technische Berufsausbildung, Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit, zu der mehrere Prüfungen im Jahr gehören, sowie aktuelle Kenntnisse. Für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten konkretisiert sie das: eine elektrotechnische Ausbildung, mindestens ein Jahr praktische Erfahrung mit Errichtung, Zusammenbau oder Instandhaltung solcher Arbeitsmittel und regelmäßige Weiterbildung.
Die TRBS 1201 ergänzt, dass sich die nötige Qualifikation nach der Schwierigkeit der Prüfaufgabe richtet. Die befähigte Person darf Ergebnisse anderer qualifizierter Personen übernehmen, die Bewertung bleibt aber bei ihr.
Dokumentation
Prüfungen werden nach § 14 Abs. 7 der Verordnung aufgezeichnet. Werden Arbeitsmittel an wechselnden Orten genutzt, muss vor Ort ein Nachweis der letzten Prüfung vorhanden sein; die TRBS 1201 nennt dafür Prüfplaketten, Stempel oder Kopien der Aufzeichnung. Sie stellt zugleich klar, dass eine Plakette nur zeigt, dass geprüft wurde, nicht, dass keine Mängel gefunden wurden.
Abgrenzung und Bedeutung
Die Betriebssicherheitsverordnung setzt die Pflichten, die TRBS 1201 beschreibt den Weg dorthin, und Normen wie die DIN EN 50699 (VDE 0702) liefern die Messtechnik für einzelne Gerätearten. Für Unternehmen ist die Regel vor allem ein Leitfaden für die Gefährdungsbeurteilung: Wer Prüfart, Umfang, Frist und Personen nach ihrem Muster festlegt und begründet, steht auf sicherem Boden. Wie die FAM Personal für Prüfaufgaben schult und bei Prüfplänen berät, steht auf der Seite Schulungen und Beratung.
Häufige Fragen
Ist die TRBS 1201 verbindlich?
Sie ist kein Gesetz, hat aber Vermutungswirkung: Wer sie einhält, erfüllt insoweit die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung. Wer davon abweicht, muss eine mindestens gleichwertige Lösung umsetzen und das in der Gefährdungsbeurteilung begründen.
Was ist der Unterschied zwischen Prüfung und Kontrolle?
Eine Prüfung vergleicht den festgestellten mit dem festgelegten sicheren Zustand und bewertet Abweichungen; sie ist einer befähigten Person vorbehalten und wird aufgezeichnet. Eine Kontrolle sucht ohne oder mit einfachen Hilfsmitteln nach offensichtlichen Mängeln, etwa vor der Benutzung, und darf von unterwiesenen Beschäftigten durchgeführt werden.
Was regelt die TRBS 1203?
Die TRBS 1203 beschreibt, welche Anforderungen eine zur Prüfung befähigte Person erfüllen muss: Berufsausbildung, Berufserfahrung, zeitnahe berufliche Tätigkeit und aktuelle Kenntnisse. Für Arbeitsmittel mit elektrischen Komponenten nennt sie eine elektrotechnische Ausbildung und mindestens ein Jahr praktische Erfahrung.
Sagt eine Prüfplakette, dass ein Gerät in Ordnung ist?
Nicht unbedingt. Nach der TRBS 1201 zeigt eine Plakette oder ein Stempel nur, dass eine Prüfung stattgefunden hat. Ob Mängel festgestellt wurden, steht in der Prüfaufzeichnung.