Ob Bohrmaschine, Gabelstapler, Leiter, Laptop oder Produktionsanlage: Alles, was Beschäftigte bei der Arbeit benutzen, ist ein Arbeitsmittel. Für deren sichere Verwendung ist die Betriebssicherheitsverordnung die zentrale staatliche Regel. Sie sagt nicht im Detail, wie ein bestimmtes Gerät zu prüfen ist, sondern legt fest, wie der Arbeitgeber zu einer begründeten Entscheidung darüber kommt.
Herausgeber, Rechtsnatur und Stand
Die Verordnung wurde von der Bundesregierung auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes erlassen. Sie stammt vom 3. Februar 2015, ist am 1. Juni 2015 in Kraft getreten und hat die Vorgängerfassung von 2002 ersetzt. Zum Stand dieser Seite ist sie zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 geändert worden. Anders als eine Unfallverhütungsvorschrift gilt sie bundesweit für alle Arbeitgeber, unabhängig davon, bei welchem Unfallversicherungsträger sie versichert sind; die Länder überwachen sie über ihre Arbeitsschutzbehörden.
Was ein Arbeitsmittel ist
Nach § 2 Abs. 1 sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden. Der Begriff ist bewusst weit: Er reicht vom Schraubendreher über das Notebook mit Netzteil bis zur verketteten Fertigungsanlage. Elektrische Betriebsmittel im Sinne der DGUV Vorschrift 3 sind damit fast immer zugleich Arbeitsmittel.
Gefährdungsbeurteilung als Ausgangspunkt
Bevor ein Arbeitsmittel verwendet wird, muss der Arbeitgeber die Gefährdungen beurteilen (§ 3). Eine CE-Kennzeichnung nimmt ihm das nicht ab, und durchführen dürfen die Beurteilung nur fachkundige Personen. Für das Thema Prüfung ist § 3 Abs. 6 entscheidend: Der Arbeitgeber ermittelt und legt fest, welche Prüfungen in welchem Umfang nötig sind, in welchen Abständen wiederkehrend geprüft wird und welche Voraussetzungen die prüfenden Personen erfüllen müssen. Die Fristen sind so zu wählen, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann.
Dazu kommen Grundpflichten aus § 4: Ein Arbeitsmittel darf nur verwendet werden, wenn die vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt und dokumentiert sind. Vor jeder Verwendung ist es auf offensichtliche Mängel zu kontrollieren, und Schutzeinrichtungen sind regelmäßig auf ihre Funktion zu kontrollieren. Diese Kontrolle durch die Benutzer ersetzt keine Prüfung.
Die Prüfanlässe nach § 14
| Anlass | Fundstelle | Kern |
|---|---|---|
| Sicherheit hängt von der Montage ab | § 14 Abs. 1 | Prüfung vor der ersten Verwendung und nach jeder Montage |
| Schädigende Einflüsse im Betrieb | § 14 Abs. 2 | wiederkehrende Prüfung in den nach § 3 Abs. 6 festgelegten Fristen |
| Prüfpflichtige Änderung | § 14 Abs. 3 Satz 1 | Prüfung vor der weiteren Verwendung |
| Außergewöhnliches Ereignis | § 14 Abs. 3 Satz 2 und 3 | außerordentliche Prüfung, etwa nach Unfällen, längerer Nichtverwendung oder Naturereignissen |
| Bestimmte Arbeitsmittel nach Anhang 3 | § 14 Abs. 4 | zusätzliche Prüfungen mit Höchstfristen, etwa für Krane und Flüssiggasanlagen |
Quelle: BetrSichV § 14 in der Fassung zum Stand dieser Seite.
Alle Prüfungen sind aufzuzeichnen (§ 14 Abs. 7): mit Art, Umfang und Ergebnis, Name und Unterschrift der prüfenden Person, aufzubewahren mindestens bis zur nächsten Prüfung. Wird ein Arbeitsmittel an wechselnden Orten eingesetzt, muss dort ein Nachweis über die letzte Prüfung vorliegen.
Wer prüfen darf
Geprüft wird durch eine zur Prüfung befähigte Person. § 2 Abs. 6 beschreibt sie über drei Merkmale: Berufsausbildung, Berufserfahrung und zeitnahe berufliche Tätigkeit, durch die sie die nötigen Kenntnisse für die Prüfung besitzt. Bei ihrer Prüftätigkeit ist sie fachlich weisungsfrei und darf deswegen nicht benachteiligt werden (§ 14 Abs. 6). Was das für elektrische Arbeitsmittel heißt, konkretisiert die Technische Regel TRBS 1203.
Überwachungsbedürftige Anlagen
Für Aufzugsanlagen, Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen und Druckanlagen enthält die Verordnung in den §§ 15 und 16 sowie in Anhang 2 eigene Vorschriften. Diese Prüfungen führen grundsätzlich zugelassene Überwachungsstellen durch, nur wo Anhang 2 es erlaubt auch befähigte Personen, und es gelten feste Höchstfristen. Für gewöhnliche Arbeitsmittel wie Elektrogeräte spielt dieser Teil keine Rolle.
Rechtsfolgen
Wer ein Arbeitsmittel entgegen § 14 Abs. 1 nicht prüfen lässt, eine außerordentliche Prüfung unterlässt oder die Aufzeichnung nicht ordnungsgemäß führt, handelt nach § 22 ordnungswidrig. Gefährdet ein vorsätzlicher Verstoß Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten, wird daraus nach § 23 eine Straftat.
Abgrenzung zu den Nachbarregeln
Die Verordnung selbst bleibt allgemein. Konkret wird sie über die Technischen Regeln für Betriebssicherheit: Die TRBS 1201 beschreibt Prüfungen und Kontrollen, die TRBS 1203 die befähigte Person. Wer sie einhält, darf nach § 4 Abs. 3 davon ausgehen, die Anforderungen der Verordnung zu erfüllen. Für elektrische Arbeitsmittel kommt die DGUV Vorschrift 3 hinzu, deren Durchführungsanweisungen die bewährten Richtwerte für Prüffristen liefern. Die eigentliche Messtechnik beschreiben VDE-Normen wie die DIN EN 50699 (VDE 0702).
Bedeutung für Unternehmen
Kern der Verordnung ist eine nachvollziehbare Entscheidung: welche Arbeitsmittel es gibt, welche Gefährdungen von ihnen ausgehen, wie oft und von wem sie geprüft werden. Wer das dokumentiert und die Prüfungen konsequent umsetzt, erfüllt die Pflichten. Wie die FAM elektrische Geräte im Rahmen dieser Pflichten prüft, beschreibt die Seite Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel; für Maschinen gilt die Prüfung elektrischer Maschinen.
Häufige Fragen
Was gilt, DGUV Vorschrift 3 oder Betriebssicherheitsverordnung?
Beides. Die Verordnung ist staatliches Recht und gilt für alle Arbeitsmittel, die Unfallverhütungsvorschrift ist Satzungsrecht der Berufsgenossenschaft und betrifft speziell die elektrische Sicherheit. Für elektrische Geräte und Anlagen ergänzen sich beide: Die Verordnung verlangt Gefährdungsbeurteilung und befähigte Personen, die Vorschrift die Prüfanlässe und den Bezug zu den elektrotechnischen Regeln.
Nennt die BetrSichV feste Prüffristen?
Für gewöhnliche Arbeitsmittel nicht. Der Arbeitgeber legt die Fristen in der Gefährdungsbeurteilung so fest, dass das Arbeitsmittel bis zur nächsten Prüfung sicher verwendet werden kann. Feste Höchstfristen gibt es nur für überwachungsbedürftige Anlagen nach Anhang 2 und die Arbeitsmittel nach Anhang 3.
Wie lange muss ein Prüfprotokoll aufbewahrt werden?
Mindestens bis zur nächsten Prüfung (§ 14 Abs. 7). Die Aufzeichnung muss Art, Umfang und Ergebnis der Prüfung sowie Name und Unterschrift der prüfenden Person enthalten; eine elektronische Form ist zulässig.
Gilt die Verordnung auch ohne Beschäftigte?
Die Pflichten zu Arbeitsmitteln richten sich an Arbeitgeber, also an Betriebe mit Beschäftigten. Für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge schützt die Verordnung zusätzlich andere Personen im Gefahrenbereich.