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Was regelt die DGUV Vorschrift 3?

Die DGUV Vorschrift 3 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ ist die Unfallverhütungsvorschrift der gewerblichen Berufsgenossenschaften zur elektrischen Sicherheit. Sie verlangt, dass Elektrofachkräfte Anlagen und Geräte errichten und instand halten und dass beides vor der ersten Inbetriebnahme, nach Änderungen und in Abständen geprüft wird. Feste Fristen nennt sie nicht selbst.

Fachlich geprüft durch die FAM Gebäudedienste GmbH am

Kaum eine Vorschrift fällt in Unternehmen so oft, wenn es um Strom geht, wie die DGUV Vorschrift 3. Viele kennen sie nur als Prüfaufkleber auf dem Wasserkocher. Tatsächlich ist sie eine kurze Unfallverhütungsvorschrift mit zehn Paragrafen, die festlegt, wer an elektrischen Anlagen arbeiten darf, wie mit spannungsführenden Teilen umzugehen ist und dass Anlagen und Geräte regelmäßig geprüft werden müssen.

Herausgeber und Rechtscharakter

Die Vorschrift trägt den Titel „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt sie als Muster heraus; in Kraft setzt sie jede Berufsgenossenschaft für ihre Mitgliedsunternehmen. Rechtlich ist sie autonomes Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger: § 15 SGB VII erlaubt ihnen, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen, die eine staatliche Genehmigung brauchen und für ihre Mitglieder verbindlich sind. Sie ist also kein Gesetz, wirkt für die betroffenen Betriebe aber genauso bindend. Wer gegen die Grundsätze in § 3, die Prüfpflichten in § 5 Abs. 1 bis 3 oder die Regeln für Arbeiten an und nahe aktiven Teilen verstößt, handelt nach § 9 ordnungswidrig.

Fassung, frühere Namen und Überarbeitung

Gültig ist die Fassung vom 1. Januar 1997; erstmals in Kraft gesetzt wurde die Vorschrift am 1. April 1979. Sie hieß nacheinander VBG 4, BGV A2 und BGV A3. Seit der Neuordnung des DGUV-Regelwerks im Mai 2014 heißt sie DGUV Vorschrift 3. Die Umbenennungen haben am Inhalt nichts geändert.

Zur Vorschrift gehören Durchführungsanweisungen (Stand April 1997, aktualisierter Nachdruck Januar 2005). Sie erläutern, wie die Schutzziele erreicht werden können, lassen aber andere, mindestens ebenso sichere Lösungen zu. Dort stehen auch die bekannten Richtwerte für Prüffristen.

Im Juli 2026 hat die DGUV mitgeteilt, dass sie mit der Überarbeitung der Vorschriften 3 und 4 begonnen hat. Ziel ist eine praxisnähere, stärker am Risiko ausgerichtete Prüfpflicht bei gleichem Schutzniveau. Einen Entwurf oder einen Termin für eine neue Fassung hat die DGUV bis zum Stand dieser Seite nicht veröffentlicht; bis dahin gilt die Fassung von 1997.

Für wen sie gilt

Die Vorschrift gilt für alle Unternehmen, deren Berufsgenossenschaft sie erlassen hat, also für die gewerbliche Wirtschaft vom Kleinbetrieb mit Beschäftigten bis zur Industrie. Erfasst sind elektrische Anlagen und Betriebsmittel, zu denen nach § 2 alles gehört, was elektrische Energie erzeugt, verteilt, speichert, misst oder verbraucht, ebenso Geräte der Informationstechnik. Nach § 1 Abs. 2 gilt sie auch für nichtelektrotechnische Arbeiten in der Nähe elektrischer Anlagen, etwa Malerarbeiten neben einer offenen Verteilung.

Für Einrichtungen der öffentlichen Hand gilt nicht diese, sondern die weitgehend gleichlautende DGUV Vorschrift 4 der Unfallkassen.

Die Kernanforderungen

Fachkunde (§ 3): Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter deren Leitung und Aufsicht errichtet, geändert und instand gehalten werden. Wer als Elektrofachkraft gilt, beschreibt § 2 Abs. 3 über Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrung sowie die Fähigkeit, Gefahren zu erkennen. Festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beheben; besteht bis dahin eine dringende Gefahr, darf das Betriebsmittel nicht verwendet werden.

Prüfungen (§ 5): Der Unternehmer muss dafür sorgen, dass Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden: vor der ersten Inbetriebnahme, nach einer Änderung oder Instandsetzung und danach in bestimmten Zeitabständen. Für diese Abstände gibt die Vorschrift einen Maßstab vor: „Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen gerechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden.“ Bestätigen Hersteller oder Errichter, dass ein neues Betriebsmittel den Anforderungen entspricht, entfällt die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 4). Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch zu führen.

Arbeiten unter Spannung (§§ 6 bis 8): Grundsätzlich wird an spannungsfreien Teilen gearbeitet; in der Nähe aktiver Teile braucht es Abdeckungen, Abschrankungen oder ausreichenden Abstand. Ausnahmen lässt § 8 nur unter engen Voraussetzungen zu.

Was die Durchführungsanweisungen zu Fristen sagen

Die Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 enthalten drei Tabellen. Die Werte sind Richtwerte für normale Bedingungen, keine festen Termine:

Tabelle Gegenstand Richtwert laut DA
1A ortsfeste Anlagen und Betriebsmittel alle 4 Jahre; in Räumen und Anlagen besonderer Art jährlich
1A Fehlerstrom-Schutzschalter, Auslösen über die Prüftaste durch den Benutzer stationär alle 6 Monate, nichtstationär arbeitstäglich
1B ortsveränderliche Betriebsmittel einschließlich Verlängerungsleitungen 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate; bei niedriger Fehlerquote verlängerbar bis höchstens 1 Jahr (Baustellen, Werkstätten) bzw. 2 Jahre (Büros)
1C Schutz- und Hilfsmittel wie isolierende Handschuhe oder Spannungsprüfer je nach Gegenstand vor jeder Benutzung bis zu mehreren Jahren

Quelle: DGUV Vorschrift 3, Durchführungsanweisungen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2, Tabellen 1A bis 1C.

Für ortsveränderliche Geräte führen die Anweisungen die Fehlerquote als Maßstab ein: Liegt der Anteil auffälliger Geräte höchstens bei 2 %, gilt die Frist als ausreichend. Welche Frist im eigenen Betrieb gilt, entscheidet der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung, und Abweichungen von den Richtwerten sollte er dort begründen.

Abgrenzung zu den Nachbarregeln

Die Unfallverhütungsvorschrift steht nicht allein. Die Betriebssicherheitsverordnung ist staatliches Recht und verlangt für alle Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung und Prüfungen durch eine zur Prüfung befähigte Person; für elektrische Arbeitsmittel greifen beide Regelwerke ineinander. Die Durchführungsanweisungen lassen für ortsveränderliche Geräte unter Bedingungen auch elektrotechnisch unterwiesene Personen zu. Für Prüfungen nach der Verordnung übernehmen sie aber nur festgelegte Teilaufgaben unter Leitung und Aufsicht; die Bewertung verantwortet eine befähigte Elektrofachkraft.

Wie geprüft wird, beschreibt die Vorschrift nicht selbst. Sie verweist auf die elektrotechnischen Regeln, also vor allem auf VDE-Bestimmungen: für Geräte die DIN EN 50699 (VDE 0702), für den Betrieb von Anlagen die DIN VDE 0105-100 und für neue Anlagen die DIN VDE 0100-600.

Was das für Unternehmen bedeutet

Für die Praxis lässt sich die Vorschrift auf wenige Pflichten verdichten: Anlagen und Geräte erfassen, Prüffristen in der Gefährdungsbeurteilung begründet festlegen, die Prüfungen von qualifizierten Personen durchführen lassen, Mängel beseitigen und alles nachvollziehbar dokumentieren. Diese Unterlagen zeigen nach einem Unfall oder Schaden, dass der Betrieb seine Pflichten organisiert hat.

Wie die FAM ortsveränderliche Geräte nach der DGUV Vorschrift 3 prüft, steht auf der Seite Prüfung ortsveränderlicher Betriebsmittel.

Häufige Fragen

Ist die DGUV Vorschrift 3 ein Gesetz?

Nein, aber sie ist verbindlich. Unfallverhütungsvorschriften sind Satzungsrecht der Unfallversicherungsträger, erlassen auf Grundlage von § 15 SGB VII. Für Unternehmen, die Mitglied einer Berufsgenossenschaft mit dieser Vorschrift sind, gilt sie wie eine Rechtsvorschrift; Verstöße gegen bestimmte Paragrafen sind Ordnungswidrigkeiten.

Ist die BGV A3 dasselbe wie die DGUV Vorschrift 3?

Ja. BGV A3 ist die frühere Bezeichnung, davor hieß die Vorschrift VBG 4. Mit der neuen Nummerierung des DGUV-Regelwerks im Jahr 2014 erhielt sie den heutigen Namen; der Inhalt hat sich dadurch nicht geändert.

Schreibt die DGUV Vorschrift 3 jährliche Prüfungen vor?

Nein. § 5 verlangt Fristen, die so bemessen sind, dass Mängel rechtzeitig erkannt werden. Konkrete Zeiträume stehen nur als Richtwerte in den Durchführungsanweisungen. Die verbindliche Frist für den eigenen Betrieb legt der Unternehmer in der Gefährdungsbeurteilung fest.

Gilt die Vorschrift auch für ein kleines Büro?

Ja. Sie unterscheidet nicht nach Betriebsgröße. Wer Beschäftigte hat und elektrische Geräte oder Anlagen nutzt, muss sie prüfen lassen; im Büro sind die Fristen wegen der geringen Beanspruchung lediglich oft länger als in Werkstätten.